3 der strittigen Erklärung sei auf den tatsächlichen Willen und nicht auf den Wortlaut abzustellen, weshalb die Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller mindestens zweimal bei der zuständigen kantonalen Behörde formell um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nachgesucht hat. Die beiden Gesuche wurden mit Verfügungen vom 29. August 1990 und 31. Juli 1992 abgewiesen.