Ein Kollege namens K. habe ihn darauf hingewiesen, dazu sei der vorherige Rückzug der Asylbeschwerde notwendig, und ihm den Text der entsprechenden Erklärung vorgeschrieben. Der Gesuchsteller habe daraufhin eine Rückzugserklärung mit diesem Wortlaut abgeschickt. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, die Beschwerde «ersatzlos» - recte ohne «Tausch» des mit dem hängigen Beschwerdeverfahren verbundenen Aufenthaltsrechts gegen eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung - zurückzuziehen. Er habe dieses Schreiben vielmehr im Glauben abgeschickt, damit einen ersten konkreten Schritt zur Gewährung einer solchen Bewilligung getan zu haben. Für die Auslegung