Dass die Parteierklärung unter dem Einfluss von Zwang oder Drohung zustandegekommen wäre, wird vom Gesuchsteller ebenfalls nicht behauptet. c. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird hingegen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe sich im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung im Irrtum befunden. Er habe sich seit längerer Zeit bei der Fremdenpolizei seines Aufenthaltskantons um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung bemüht. Ein Kollege namens K. habe ihn darauf hingewiesen, dazu sei der vorherige Rückzug der Asylbeschwerde notwendig, und ihm den Text der entsprechenden Erklärung vorgeschrieben.