Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anzuwenden. b. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, er sei im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen. Für die damalige Urteilsunfähigkeit finden sich auch in den Akten keinerlei Hinweise, und in Analogie zum Zivilrecht (vgl. Art. 16 ZGB) ist daher das Gegenteil zu vermuten. Dass die Parteierklärung unter dem Einfluss von Zwang oder Drohung zustandegekommen wäre, wird vom Gesuchsteller ebenfalls nicht behauptet.