Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VPB 58.57). Nachdem beide dieser einschränkenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt werden, ist auf die Eingabe des Gesuchstellers in diesem Sinne einzutreten. 2.a. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anzuwenden.