Es geht ihm vielmehr offensichtlich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, weil die Rückzugserklärung vom 22. März 1993 an einem Willensmangel gelitten habe. Nach der Praxis der ARK ist nicht ausgeschlossen, dass unter Berufung auf Willensmängel der eine Beschwerde zurückziehenden Parteierklärung die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verlangt werden kann. Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VPB 58.57).