Auf das Gesuch um Wiedererwägung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten und die Eingabe auch nicht als (verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch entgegengenommen werden. b. Der Gesuchsteller macht indessen in seiner Eingabe weder das Vorliegen eines «Wiedererwägungsgrundes» (im Sinne der nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Abschreibungsverfügung durch eine sich nach diesem Beschluss ergebende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände) noch eines Revisionsgrundes geltend. Es geht ihm vielmehr offensichtlich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, weil die Rückzugserklärung vom 22. März 1993 an einem Willensmangel gelitten habe.