2 der Beschwerdeinstanz können im übrigen auch nicht in Revision im Sinne von Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gezogen werden (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 16. April 1993 i.S. T.Z., Iran). Auf das Gesuch um Wiedererwägung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten und die Eingabe auch nicht als (verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch entgegengenommen werden.