auf. Aus den Erwägungen 1.a. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird die ARK darum ersucht, ihr Abschreibungsurteil in Wiedererwägung zu ziehen. Rechtsmittelentscheide unterliegen indessen nach herrschender Lehre grundsätzlich einem Wiedererwägungsverbot (Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56 mit weiteren Hinweisen). Abschreibungsentscheide