Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer zog sein Rechtsmittel mit schriftlicher Erklärung vom 22. März 1993 zurück, worauf die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde am 2. April 1993 als durch Rückzug erledigt abschrieb. Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 reichte der Rechtsvertreter seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte die ARK mit Schreiben vom 21. Juni 1993 unter Berufung auf Willensmängel der Rückzugserklärung seines Mandanten, ihren Abschreibungsbeschluss in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde weiterhin zu behandeln. Die ARK heisst das Begehren gut und nimmt das Beschwerdeverfahren wieder