{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-58--_1993-07-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002213.pdf?ID=150002213", "Checksum": "de49a50badb4f275193ae40ef713703e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:18", "Checksum": "f9f4f306e0a794af65b2444a91d587f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.07.1993 JAAC 58.58 \r\n\n 3\nder strittigen Erklärung sei auf den tatsächlichen Willen und nicht auf den\nWortlaut abzustellen, weshalb die Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als\nRückzugserklärung verstanden werden könne.\nAus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller mindestens zweimal\nbei der zuständigen kantonalen Behörde formell um die Erteilung einer\nfremdenpolizeilichen Bewilligung nachgesucht hat. Die beiden Gesuche\nwurden mit Verfügungen vom 29. August 1990 und 31. Juli 1992 abgewiesen.\nAus den Akten ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der\nGesuchsteller zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung die Ausreise\naus der Schweiz in sein Heimat- oder ein Drittland geplant haben sollte.\nMit der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird zudem die entsprechende, auf der\nRückseite eines Kleidungs-Preisschildes angefertigte handschriftliche Vorlage\ndes Kollegen K. (Text: «Sehr geehrte Herren. Hiermit möchte ich die noch\nausstehende Beschwerde laut beiliegender Kopie per sofort zurückziehen»)\nals Beweismittel zu den Akten gereicht und K. als Zeuge aufgerufen. Die\nSachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers erscheint bei dieser Sachlage\nglaubhaft. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob er sich im Zeitpunkt der\nAbgabe der Rückzugserklärung in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von\nArt. 23 ff. OR befunden hat.\na.a. In der Eingabe wird ausgeführt, der tatsächliche Wille des Gesuchstellers\nsei nicht auf die Abgabe einer Rückzugserklärung, sondern auf die Erlangung\neiner Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet gewesen, weshalb seine Mitteilung\nvom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne.\nSinngemäss wird damit das Vorliegen eines Erklärungsirrtums (im Sinne\nvon Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OR) geltend gemacht. Dieser Ansicht kann\nnicht gefolgt werden: Aufgrund seiner wiederholten Interventionen bei der\nkantonalen Fremdenpolizei war sich der Gesuchsteller offensichtlich im\nklaren darüber, dass diese Behörde und nicht die ARK für die Ausstellung\neiner Aufenthaltsbewilligung zuständig gewesen wäre. Aus der Formulierung\nseiner Erklärung geht klar hervor, dass er bei der Beschwerdeinstanz\nsein Rechtsmittel zurückziehen wollte. Dass das Schreiben an den nur\nbis zum 1. April 1992 für die Behandlung seiner Beschwerde zuständigen\nBeschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements\n(EJPD) gerichtet wurde, ändert an dieser Feststellung nichts. In der Eingabe\nvom 21. Juni 1993 wird ausgeführt, er habe diesen Schritt als notwendige\nVoraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung angesehen,\nwas das Vorliegen eines Erklärungsirrtums ebenfalls ausschliesst.\nb.b. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner\nWillenserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1\nZiff. 4 OR befunden hat.\nDie privatrechtliche Lehre und Praxis (vgl. etwa BGE 113 II 27, BGE 109 II 324\nmit weiteren Hinweisen; Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht\nAllgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 206 f.) unterscheidet einerseits\nbei der Frage der Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums nach subjektiven\nund objektiven Gesichtspunkten. Andererseits wird für die Annahme eines\nwesentlichen Grundlagenirrtums verlangt, dass dieser für die Gegenpartei\nmindestens erkennbar war. Während letztgenanntes Kriterium auf die\nAnwendbarkeit bei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten (vgl. BGE 113\nII 27) und dessen Anwendung im Verwaltungsverfahren nicht sinnvoll\n\n"}