{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-58--_1993-07-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002213.pdf?ID=150002213", "Checksum": "de49a50badb4f275193ae40ef713703e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.07.1993 JAAC 58.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:18", "Checksum": "f9f4f306e0a794af65b2444a91d587f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.07.1993 JAAC 58.58 \r\n\n 2\nder Beschwerdeinstanz können im übrigen auch nicht in Revision im\nSinne von Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gezogen werden (vgl.\nunveröffentlichtes Urteil der ARK vom 16. April 1993 i.S. T.Z., Iran). Auf das\nGesuch um Wiedererwägung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten\nund die Eingabe auch nicht als (verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch\nentgegengenommen werden.\nb. Der Gesuchsteller macht indessen in seiner Eingabe weder das\nVorliegen eines «Wiedererwägungsgrundes» (im Sinne der nachträglichen\nFehlerhaftigkeit der Abschreibungsverfügung durch eine sich nach diesem\nBeschluss ergebende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen\nUmstände) noch eines Revisionsgrundes geltend. Es geht ihm vielmehr\noffensichtlich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, weil\ndie Rückzugserklärung vom 22. März 1993 an einem Willensmangel gelitten\nhabe.\nNach der Praxis der ARK ist nicht ausgeschlossen, dass unter Berufung auf\nWillensmängel der eine Beschwerde zurückziehenden Parteierklärung die\nWiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens\nverlangt werden kann. Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für\ndie sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile\nauf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in\nunannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VPB 58.57). Nachdem beide\ndieser einschränkenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt werden,\nist auf die Eingabe des Gesuchstellers in diesem Sinne einzutreten.\n2.a. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches\num Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die\neinschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR)\nsinngemäss anzuwenden.\nb. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, er sei im Zeitpunkt der\nRückzugserklärung urteilsunfähig gewesen. Für die damalige\nUrteilsunfähigkeit finden sich auch in den Akten keinerlei Hinweise, und in\nAnalogie zum Zivilrecht (vgl. Art. 16 ZGB) ist daher das Gegenteil zu vermuten.\nDass die Parteierklärung unter dem Einfluss von Zwang oder Drohung\nzustandegekommen wäre, wird vom Gesuchsteller ebenfalls nicht behauptet.\nc. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird hingegen geltend gemacht, der\nGesuchsteller habe sich im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung\nim Irrtum befunden. Er habe sich seit längerer Zeit bei der Fremdenpolizei\nseines Aufenthaltskantons um die Erteilung einer humanitären\nAufenthaltsbewilligung bemüht. Ein Kollege namens K. habe ihn darauf\nhingewiesen, dazu sei der vorherige Rückzug der Asylbeschwerde notwendig,\nund ihm den Text der entsprechenden Erklärung vorgeschrieben. Der\nGesuchsteller habe daraufhin eine Rückzugserklärung mit diesem Wortlaut\nabgeschickt. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, die Beschwerde\n«ersatzlos» - recte ohne «Tausch» des mit dem hängigen Beschwerdeverfahren\nverbundenen Aufenthaltsrechts gegen eine fremdenpolizeiliche\nAufenthaltsbewilligung - zurückzuziehen. Er habe dieses Schreiben\nvielmehr im Glauben abgeschickt, damit einen ersten konkreten Schritt zur\nGewährung einer solchen Bewilligung getan zu haben. Für die Auslegung\n\n"}