Wenn dem Gutachten überhaupt ein Wert zukommt, dann höchstenfalls derjenige einer Gefälligkeitsexpertise. Unter den aufgezeigten gegebenen Umständen erübrigt es sich, von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung über die behauptete Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung anzuordnen. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht Folge gegeben. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali