Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und zielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat; von einem Irrtum darüber kann keine Rede sein. c. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Moment der Rückzugserklärung zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Wie im Zivilrecht wird auch im Verwaltungsrecht die Urteilsfähigkeit der handelnden Personen vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies aber gelingt vorliegend dem Beschwerdeführer auch durch das ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 nicht.