Überdies wollte er laut seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, in welchem er den Gesuchsrückzug widerrief, anderswo um Asyl nachsuchen, was ihm eine gangbare und vernünftige Lösung schien. Dass er dann schon kurze Zeit später feststellte, dass es entgegen seiner Annahme nicht so leicht ist, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, und deshalb seinen Rückzug bereute, lässt in keiner Weise auf einen vorbestandenen Willensmangel schliessen. Nicht jedes nach späterer Einsicht unerwünschte Handeln stellt auch ein Handeln im Irrtum dar. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und zielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat;