O., S. 59). b. Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, kann offen gelassen werden, weil es ohnehin am geltend gemachten Irrtum des Beschwerdeführers zur Zeit seines Gesuchsrückzugs fehlt. Aus der Rückzugserklärung vom 26. September 1991 ergibt sich eindeutig und ohne jeden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über seinen Rückzug und dessen Folgen im klaren war. Aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar 1991 an das BFF und seiner Begründung zur Rückzugserklärung geht hervor, dass er gerne eine Auslandreise (...) unternommen hätte, was ihm jedoch während des hängigen Asylverfahrens nicht erlaubt worden war.