Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 E. 2.a). Voraussetzung ist allerdings, dass auf der einen Seite schwerwiegende Nachteile für die sich auf Willensmängel berufende Partei auf dem Spiele stehen und auf der anderen Seite die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (Gygi, a.a.O., S. 59).