Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff.) betreffen zwar die Verträge, doch sind sie grundsätzlich auch auf einseitige Rechtsakte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 E. 2.a).