3 zurückgezogen und er habe dabei einen Irrtum begangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er den Asylantrag zurückgezogen habe, zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Zu prüfen ist somit die Frage, ob unter Berufung auf einen Willensmangel der Rückzug des Asylgesuchs widerrufen und verlangt werden kann, dass das seinerzeit angehobene Verfahren fortgesetzt wird. a. Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art.