Zudem ist der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch zurückgezogen hat, für das Asylverfahren irrelevant, und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. VPB 39.110, S. 16 ff.). Es ist somit festzustellen, dass das BFF zu Recht nach erfolgtem Rückzug des Asylgesuchs das Verfahren eingestellt hat und auf den Widerruf der Rückzugserklärung durch den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 1991 nicht mehr eingetreten ist. Dies entspricht im übrigen auch der Regelung in Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), die seit der Gesetzesrevision vom 22. Juni 1990 für neue Asylgesuche Anwendung findet.