Das Verfahren wurde deshalb vom BFF zu Recht beendet, da diese Amtsstelle keinen Anlass mehr hatte, einen Entscheid zu treffen. Dafür bleibt auch kein Raum mehr (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 94 ff.; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 ff.; BGE 100 Ib 129). Die Rückzugserklärung ist sodann grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch zurückgezogen hat, für das Asylverfahren irrelevant, und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. VPB 39.110, S. 16 ff.).