Aus den Erwägungen 3. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 26. September 1991 sein Asylgesuch vom 17. Juli 1990 zurückgezogen hat mit der Begründung, er habe schon allzu lange auf den Entscheid des BFF gewartet. Er nahm gleichzeitig davon Kenntnis, dass ein neues Asylgesuch in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt würde. Nach der im Bundesverwaltungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime war der Beschwerdeführer zum Rückzug seines Gesuchs berechtigt. Damit hat er darauf verzichtet, dass das BFF über sein Asylgesuch noch entscheidet. Das Verfahren wurde deshalb vom BFF zu Recht beendet, da diese Amtsstelle keinen Anlass mehr hatte, einen Entscheid zu treffen.