Am 29. Januar 1992 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein; in einem beigelegten Schreiben eines Psychiaters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückzugserklärung aus psychischen Gründen zu vernünftigem Handeln nicht in der Lage gewesen sei. Mit Verfügung vom 7. Februar 1992 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 3.