Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (E. 4.a). - Wenn sich der Beschwerdeführer über den Rückzug und dessen Folgen im klaren war, ihn aber nachträglich bereut, liegt kein Irrtum vor (E. 4.b). - Anforderungen an den Nachweis der fehlenden Urteilsfähigkeit (E. 4.c).