der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich (E. 3). - Auch wenn der Rückzug als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig widerrufen werden kann, darf doch die Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Hierzu sind die vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (E. 4.a).