{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-57--_1992-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002210.pdf?ID=150002210", "Checksum": "341200a5ade59dc91cb29a754bb357a1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:38", "Checksum": "b9fd813cb7e3244c466a47c48e2b40d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.07.1992 JAAC 58.57 \r\n\n 3\nzurückgezogen und er habe dabei einen Irrtum begangen. Der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf ein psychiatrisches\nGutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 geltend, der Beschwerdeführer\nsei im Zeitpunkt, als er den Asylantrag zurückgezogen habe, zu einem\nvernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Zu prüfen ist somit\ndie Frage, ob unter Berufung auf einen Willensmangel der Rückzug des\nAsylgesuchs widerrufen und verlangt werden kann, dass das seinerzeit\nangehobene Verfahren fortgesetzt wird.\na. Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts\n(Art. 23 ff.) betreffen zwar die Verträge, doch sind sie grundsätzlich auch\nauf einseitige Rechtsakte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines\nGestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig\nwiderrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines\nsolchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein\nausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 E. 2.a). Voraussetzung ist\nallerdings, dass auf der einen Seite schwerwiegende Nachteile für die sich auf\nWillensmängel berufende Partei auf dem Spiele stehen und auf der anderen\nSeite die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird\n(Gygi, a.a.O., S. 59).\nb. Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind,\nkann offen gelassen werden, weil es ohnehin am geltend gemachten Irrtum\ndes Beschwerdeführers zur Zeit seines Gesuchsrückzugs fehlt. Aus der\nRückzugserklärung vom 26. September 1991 ergibt sich eindeutig und ohne\njeden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über seinen Rückzug und\ndessen Folgen im klaren war. Aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar\n1991 an das BFF und seiner Begründung zur Rückzugserklärung geht\nhervor, dass er gerne eine Auslandreise (...) unternommen hätte, was ihm\njedoch während des hängigen Asylverfahrens nicht erlaubt worden war.\nNachdem sich das Verfahren wegen notwendigen Abklärungen durch das\nBFF weiter verzögert hatte, zog er sein Asylgesuch zurück, womit er nun seine\nAuslandreise ohne weiteres unternehmen konnte. Überdies wollte er laut\nseinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, in welchem er den Gesuchsrückzug\nwiderrief, anderswo um Asyl nachsuchen, was ihm eine gangbare und\nvernünftige Lösung schien. Dass er dann schon kurze Zeit später feststellte,\ndass es entgegen seiner Annahme nicht so leicht ist, in einem anderen Land\nein Asylgesuch zu stellen, und deshalb seinen Rückzug bereute, lässt in keiner\nWeise auf einen vorbestandenen Willensmangel schliessen. Nicht jedes\nnach späterer Einsicht unerwünschte Handeln stellt auch ein Handeln im\nIrrtum dar. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und\nzielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat; von einem Irrtum\ndarüber kann keine Rede sein.\nc. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Moment der\nRückzugserklärung zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen.\nWie im Zivilrecht wird auch im Verwaltungsrecht die Urteilsfähigkeit der\nhandelnden Personen vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den\nBeweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies aber gelingt vorliegend\ndem Beschwerdeführer auch durch das ins Recht gelegte psychiatrische\nGutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 nicht. Das Gutachten\nerweckt zwar den Anschein von Wissenschaftlichkeit, doch ist es in keiner\nArt und Weise schlüssig. Namentlich die breiten Raum einnehmenden\n\n4\nAusführungen über die Deutung des Namens des Beschwerdeführers\nund über den dreifaltigen Gott und Allah stehen in keinem vernünftigen\nZusammenhang mit dem angeblichen und behaupteten Verstandes- und\nWillensdefekt des Beschwerdeführers. Das Gutachten vermag - wie erwähnt\n- nicht schlüssig zu beweisen, dass und warum sich der Beschwerdeführer\nausgerechnet und nur im Zeitpunkt des Rückzugs des Asylgesuchs, nicht\nmehr aber nachher in einer persönlichen Krise befunden haben soll. Wenn\ndem Gutachten überhaupt ein Wert zukommt, dann höchstenfalls derjenige\neiner Gefälligkeitsexpertise. Unter den aufgezeigten gegebenen Umständen\nerübrigt es sich, von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung über die\nbehauptete Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt\nder Rückzugserklärung anzuordnen. Dem diesbezüglichen Begehren des\nBeschwerdeführers wird nicht Folge gegeben.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.57 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 20. Juli 1992; vgl. auch VPB 58.58\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1994\nAnnée\nAnno\n\nBand 58\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 210\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}