{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-57--_1992-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002210.pdf?ID=150002210", "Checksum": "341200a5ade59dc91cb29a754bb357a1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.07.1992 JAAC 58.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:38", "Checksum": "b9fd813cb7e3244c466a47c48e2b40d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.07.1992 JAAC 58.57 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts\nDer Beschwerdeführer zog sein im Juli 1990 gestelltes Asylgesuch mit\nunterschriftlicher Erklärung vom 26. September 1991 zurück. Das Bundesamt\nfür Flüchtlinge (BFF) stellte daher das Asylverfahren am 7. Oktober\n1991 ein. Gleichentags widerrief der Beschwerdeführer den Rückzug\nseines Gesuches. Das BFF erklärte den Widerruf als unbehelflich und\ndas Verfahren als geschlossen, was in einer förmlichen Verfügung vom\n18. Dezember 1991 bestätigt wurde. Diese Verfügung blieb innert der\ngesetzlichen Beschwerdefrist unangefochten. Am 29. Januar 1992 reichte der\nBeschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch\nein; in einem beigelegten Schreiben eines Psychiaters wird ausgeführt, dass\nder Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückzugserklärung aus psychischen\nGründen zu vernünftigem Handeln nicht in der Lage gewesen sei.\nMit Verfügung vom 7. Februar 1992 trat das BFF auf das\nWiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Schweizerische Asylrekurskommission\n(ARK) weist die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen\n3. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am\n26. September 1991 sein Asylgesuch vom 17. Juli 1990 zurückgezogen\nhat mit der Begründung, er habe schon allzu lange auf den Entscheid\ndes BFF gewartet. Er nahm gleichzeitig davon Kenntnis, dass ein neues\nAsylgesuch in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt würde. Nach der im\nBundesverwaltungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime war der\nBeschwerdeführer zum Rückzug seines Gesuchs berechtigt. Damit hat er\ndarauf verzichtet, dass das BFF über sein Asylgesuch noch entscheidet. Das\nVerfahren wurde deshalb vom BFF zu Recht beendet, da diese Amtsstelle\nkeinen Anlass mehr hatte, einen Entscheid zu treffen. Dafür bleibt auch\nkein Raum mehr (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des\nBundes, Basel 1979, S. 94 ff.; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 203 ff.; BGE 100 Ib 129). Die Rückzugserklärung ist\nsodann grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem\nist der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch zurückgezogen\nhat, für das Asylverfahren irrelevant, und ein eventueller Irrtum darüber\nnicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. VPB 39.110, S. 16 ff.). Es\nist somit festzustellen, dass das BFF zu Recht nach erfolgtem Rückzug\ndes Asylgesuchs das Verfahren eingestellt hat und auf den Widerruf der\nRückzugserklärung durch den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 1991 nicht\nmehr eingetreten ist. Dies entspricht im übrigen auch der Regelung in Art. 16\nAbs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), die seit\nder Gesetzesrevision vom 22. Juni 1990 für neue Asylgesuche Anwendung\nfindet.\n4. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, mit dem der Beschwerdeführer\nseinen Rückzug des Asylgesuchs widerrufen hat, erklärte er unter anderem,\ner habe auch aus ganz speziellen psychologischen Gründen sein Asylgesuch\n\n"}