Der Brief hatte nämlich nur einen Teil der kurzen Äusserung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle zum Gegenstand, insbesondere wurde seiner Ausführung, er sei im Gefängnis gefoltert worden, nicht weiter Beachtung geschenkt. Dieser prozessuale Mangel kann auch nicht durch das überprüfende Gericht geheilt werden, weil jeder Gesuchsteller die Möglichkeit haben muss, die Verfügung des BFF durch die Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen. Dieser rechtliche Anspruch würde ihm vorenthalten, wenn das hiesige Gericht die Anhörung durchführen und aufgrund dieser endgültig entscheiden würde.