15 AsylG und zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzuweisen. d. Diese Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften vermag das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 1992, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zum negativen Ergebnis der Abklärung betreffend seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Gruppe Lahori) Stellung zu nehmen, nicht zu heilen. Der Brief hatte nämlich nur einen Teil der kurzen Äusserung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle zum Gegenstand, insbesondere wurde seiner Ausführung, er sei im Gefängnis gefoltert worden, nicht weiter Beachtung geschenkt.