Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen nicht ausführlich angehört wurde, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und ist damit ein schwerwiegender prozessualer Mangel. Aus diesem Grunde und da «die vorausgegangenen Prozessrechtsverletzungen eine vernünftige Erledigung der Streitsache in der Rechtsmittelinstanz praktisch verunmöglichen» (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 74), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 AsylG und zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzuweisen.