Eine blosse Befragung nach Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG kann nicht einzige Basis eines Asylentscheides sein, da nicht davon ausgegangen werden kann, «dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen» (vgl. VPB 57.30, S. 300 mit weiteren Verweisen). Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen nicht ausführlich angehört wurde, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und ist damit ein schwerwiegender prozessualer Mangel.