sei. Die Verfahrensvorschriften von Art. 15 und 15a AsylG stellen eine Konkretisierung und Ausweitung des in Art. 4 BV sowie in Art. 29 ff. VwVG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör des Gesuchstellers im Asylverfahren dar (vgl. Botschaft zum Asylgesetz, BBl 1977 III 124). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund dessen formeller Natur ungeachtet der Erfolgschancen der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 115 Ia 10). Eine blosse Befragung nach Art.