3 Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass vorliegend nur eine summarische Abklärung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG stattgefunden hat. c. Obwohl der Beschwerdeführer die fehlende Anhörung zu den Asylgründen in der Beschwerde nicht gerügt hat, muss untersucht werden, ob die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben oder zu kassieren