Es wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines solchen verfahrensimmanent ist. Ihm hätte es oblegen, «im wichtigsten Verfahrensabschnitt, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen, das Vertrauen des Asylbewerbers in die Behörde zu stärken» (Botschaft, a.a.O., S. 637 unter Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1986 I 24). Dass auch die befragende BFF-Beamtin an der Empfangsstelle keine Anhörung nach Art. 15 AsylG durchführen wollte, zeigt sich überdies daran, dass sie weder das entsprechende Befragungsschema verwendet hat noch in der bei Anhörungen nach Art. 15 üblichen Frage/Antwort-Form protokolliert hat.