Die von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht im Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 632), sondern ist nach Meinungsäusserung der Vorinstanz mit letzterer identisch. Eine derartige Vermischung zweier verschiedenen Zwecken dienender Prozesshandlungen ist nicht zulässig. Es wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines solchen verfahrensimmanent ist.