Vielmehr dauerte die gesamte Befragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der kleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet worden sein dürfte. Die Abklärung der Gründe, weshalb ein Gesuchsteller sein Land verlassen hat, ist im übrigen gemäss Gesetzessystematik nicht identisch mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 AsylG). Fragen nach allfällig bestehenden Wegweisungshindernissen wurden nicht gestellt. Die von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht im Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.