O., S. 255 f.). b. Die in der Empfangsstelle durchgeführte Befragung stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen keine Anhörung nach Art. 15 Abs. 3 AsylG dar: Die Befragung war keine «einlässliche Anhörung» (vgl. Botschaft a.a.O., S. 632 f.), an welcher alle wesentlichen Fragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden wären und der Gesuchsteller Gelegenheit gehabt hätte, diese glaubhaft zu machen und allfällige Beweismittel abschliessend zu bezeichnen. Vielmehr dauerte die gesamte Befragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der kleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet worden sein dürfte.