S. 253). Nach Art. 15 Abs. 3 AsylG kann das BFF einen Gesuchsteller direkt anhören. Diese einlässliche Anhörung kann unmittelbar im Anschluss an die summarische Befragung zur Ausreisemotivation des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchgeführt werden, wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 15 Abs. 1 und 2 AsylG sinngemäss gelten (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB], BBl 1990 II 632 und Art. 15 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 255 f.).