2 Laut Art. 14 Abs. 2 AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien des Gesuchstellers. Dieser kann ausserdem summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt werden, warum er sein Land verlassen hat. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist das BFF berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen Entscheid über den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz während des Asylverfahrens wesentlich sind. Es geht dabei nicht um eine Erstbefragung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 15 AsylG, sondern um Abklärungen, die für den weiteren Verfahrensablauf relevant sind (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990,