15 AsylG) stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 1992 in der Empfangsstelle Genf befragt. Eine weitere Anhörung fand nicht statt. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt, es bleibt aber zu prüfen, ob das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Das BFF stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, es habe sich bei der Befragung in der Empfangsstelle um eine Direktanhörung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AsylG gehandelt.