Mit Verfügung vom 20. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch mangels Glaubwürdigkeit der Vorbringen ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Anhörung des Beschwerdeführers und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen 3.a. Das erstinstanzliche Asylverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zuerst eine kurze Erhebung in der Empfangsstelle (Art. 14 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) und später eine ausführlichere Anhörung zu den Asylgründen (Art. 15 AsylG) stattfindet.