Eine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Fremdenpolizei fand nicht statt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) liess durch führende Kreise der Ahmadiyya-Bewegung (Lahori-Gruppe) überprüfen, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Die angefragten Kreise bestritten die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 20. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch mangels Glaubwürdigkeit der Vorbringen ab.