Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer stellte im April 1992 ein Asylgesuch. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte er im wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und habe deswegen Übergriffe durch Sunniten erleiden müssen. Im Dezember 1991 sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und sei dort gefoltert worden. Nach der Tötung eines Sunniten in seinem Dorf sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, worauf ihn die Polizei des Mordes angeklagt und einen Haftbefehl ausgestellt habe. Eine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Fremdenpolizei fand nicht statt.