Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Fehlende Anhörung zu den Asylgründen. Art. 15 AsylG. Fehlende Anhörung zu den Asylgründen. 1. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahme kann ein Asylgesuch nicht abgelehnt werden, wenn keine Befragung zu den Asylgründen nach Art. 15 AsylG stattgefunden hat (E. 3.a und b). 2. Ein Verfahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wurde, kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn der Mangel schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (E. 3.c).