{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-56--_1993-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002207.pdf?ID=150002207", "Checksum": "053b306533fdf44a1c0ccb618467edaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.04.1993 JAAC 58.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 23.04.1993 JAAC 58.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 23.04.1993 JAAC 58.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:09", "Checksum": "6795cc186c664141533d0dc287a2a787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.04.1993 JAAC 58.56 \r\n\n 2\nLaut Art. 14 Abs. 2 AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien des\nGesuchstellers. Dieser kann ausserdem summarisch zum Reiseweg und zu\nden Gründen befragt werden, warum er sein Land verlassen hat. Nach Abs. 3\ndieser Bestimmung ist das BFF berechtigt, alle Informationen zu erheben, die\nfür einen Entscheid über den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz\nwährend des Asylverfahrens wesentlich sind. Es geht dabei nicht um eine\nErstbefragung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 15 AsylG, sondern um\nAbklärungen, die für den weiteren Verfahrensablauf relevant sind (vgl. Kälin\nWalter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990,\nS. 253).\nNach Art. 15 Abs. 3 AsylG kann das BFF einen Gesuchsteller direkt anhören.\nDiese einlässliche Anhörung kann unmittelbar im Anschluss an die\nsummarische Befragung zur Ausreisemotivation des Gesuchstellers in der\nEmpfangsstelle durchgeführt werden, wobei die Verfahrensvorschriften\nvon Art. 15 Abs. 1 und 2 AsylG sinngemäss gelten (vgl. Botschaft zum\nBundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB], BBl 1990 II 632 und Art. 15\nAbs. 3 Satz 3 AsylG). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem\nAsylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit\ngegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 255 f.).\nb. Die in der Empfangsstelle durchgeführte Befragung stellt entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen keine Anhörung nach\nArt. 15 Abs. 3 AsylG dar:\nDie Befragung war keine «einlässliche Anhörung» (vgl. Botschaft a.a.O.,\nS. 632 f.), an welcher alle wesentlichen Fragen zur Beurteilung der\nFlüchtlingseigenschaft gestellt worden wären und der Gesuchsteller\nGelegenheit gehabt hätte, diese glaubhaft zu machen und allfällige\nBeweismittel abschliessend zu bezeichnen. Vielmehr dauerte die gesamte\nBefragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der\nkleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet\nworden sein dürfte. Die Abklärung der Gründe, weshalb ein Gesuchsteller sein\nLand verlassen hat, ist im übrigen gemäss Gesetzessystematik nicht identisch\nmit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1\nAsylG). Fragen nach allfällig bestehenden Wegweisungshindernissen wurden\nnicht gestellt.\nDie von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht\nim Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen\nwäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 632), sondern ist nach Meinungsäusserung\nder Vorinstanz mit letzterer identisch. Eine derartige Vermischung zweier\nverschiedenen Zwecken dienender Prozesshandlungen ist nicht zulässig.\nEs wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines\nsolchen verfahrensimmanent ist. Ihm hätte es oblegen, «im wichtigsten\nVerfahrensabschnitt, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen, das\nVertrauen des Asylbewerbers in die Behörde zu stärken» (Botschaft, a.a.O.,\nS. 637 unter Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl\n1986 I 24). Dass auch die befragende BFF-Beamtin an der Empfangsstelle keine\nAnhörung nach Art. 15 AsylG durchführen wollte, zeigt sich überdies daran,\ndass sie weder das entsprechende Befragungsschema verwendet hat noch in\nder bei Anhörungen nach Art. 15 üblichen Frage/Antwort-Form protokolliert\nhat.\n\n"}