18 Abs. 1 AsylG) als nicht durchführbar erscheinen liessen. 10. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Verfügung des BFF ist demzufolge, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. [27] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).