13 Behauptung beziehungsweise eine offenkundig aussichtslose Rüge nicht genügt, ist die Bestimmung von Art. 13d AsylG und die im vorliegenden Fall geübte Praxis als EMRK-konform zu bezeichnen. c. Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen die Anordnung der Wegweisung sprechen oder deren sofortigen Vollzug unter dem Gesichtspunkt der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 18 Abs. 1 AsylG) als nicht durchführbar erscheinen liessen.