Der vorinstanzliche Entscheid ist zwar insofern missverständlich, als sich das Rechtsmittel, dem die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist, gleichermassen auf alle Dispositivpunkte (inklusive «Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar») zu beziehen scheint, was so verstanden werden könnte, dass die Wegweisung erst sofort nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist rechtswirksam, das heisst vollstreckbar werde. Dies war aber offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzgebers, welcher dem BFF in diesen Fällen ausdrücklich die Kompetenz geben wollte, auf die Ansetzung einer Ausreisefrist gemäss Art. 17a Bst. b AsylG zu verzichten und sofort zu vollziehen (vgl. Amtl. Bull. 1990 N 1035;