Dabei stellen sich die Fragen, ob Art. 45 AsylG diese Art von nicht rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerbern nicht schützt, und ob angesichts des sofortigen Vollzugs von einer wirksamen Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK gesprochen werden kann. a. Die Flüchtlingskonvention (FK), das heisst der vom Schweizer Gesetzgeber als Vorlage genommene Art. 33 FK, schützt unter anderem. Asylbewerber vor dem Refoulement, und zwar so lange als nicht feststeht, dass diese Personen zu Unrecht geltend machen, Flüchtlinge im Sinne der Konvention zu sein