13c, 13d Abs. 3 und 4, 13e, 14a und 19 Abs. 3 AsylG aufgeführt (vgl. VPB 57.31). Dass der Gesetzgeber auch den Fall der Ab- und Wegweisung nach Art. 13d Abs. 4 AsylG in die Kategorie der sofort vollstreckbaren Verfügungen aufgenommen hat, ist eine Systemwidrigkeit, deren sich der Gesetzgeber bewusst war und die er in Kauf genommen hat (vgl. Botschaft, a.a.O., 629 f.). Alle anderen sofort vollstreckbaren Entscheide haben nicht die Rückschaffung in den Staat der behaupteten Verfolgung zur Folge.